Bedingungen und Konditionen
1. ZWECK DES DOKUMENTS
1.1 Diese Bedingungen gelten für die Lieferung aller Waren und Dienstleistungen durch Ensitech an einen Kunden ab dem Datum, an dem der Kunde diese Bedingungen akzeptiert.
1.2 Ein Kunde nimmt diese Bedingungen an, wenn:
(a) er Kenntnis von diesen Bedingungen hat;
(b) er eine Bestellung abgibt oder eine Auftragsbestätigung erhält;
(c) er die Lieferung der in einer Auftragsbestätigung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen oder einen Teil davon annimmt; oder
(d) er eine Zahlung oder eine Teilzahlung für die von Ensitech gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen leistet, je nachdem, was zuerst eintritt.
1.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich von Ensitech in einer Auftragsbestätigung anders vereinbart, gelten diese Bedingungen für die Lieferung aller Waren und Dienstleistungen durch Ensitech an den Kunden und können nicht aufgehoben oder geändert werden.
1.4 Vorbehaltlich der Klausel
1.3 gelten keine allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden (einschließlich solcher, die auf einer Bestellung abgedruckt sind oder auf die in einer Bestellung verwiesen wird).
1.5 Diese Bedingungen und die Bedingungen einer entsprechenden Auftragsbestätigung bilden zusammen den Vertrag über die Lieferung der entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen zwischen Ensitech und dem Kunden.
2. OFFENLEGUNG DES GESETZES ÜBER DEN FAIREN HANDEL
2.1 Für die Zwecke von Abschnitt 47A des Fair Trading Act 1987 (NSW) legen wir den Verbrauchern den Inhalt und die Wirkung bestimmter Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen offen:
(a) Klausel 8.2 erlaubt es Ensitech, das Kreditkonto oder die Zahlungsvereinbarungen (je nach Fall) des Kunden jederzeit zu kündigen;
(b) Klausel 10 umfasst die Einräumung eines Sicherungsrechts an den von Ensitech an den Kunden gelieferten Waren, einschließlich der Sicherheiten, durch den Kunden an Ensitech als Sicherheit für die vollständige oder teilweise Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit den Waren gemäß den vorliegenden Bedingungen oder anderweitig;
(c) Klausel 11 enthält bestimmte Beschränkungen und Ausschlüsse der Haftung von Ensitech;
(d) Klausel 13 enthält eine Entschädigung zugunsten von Ensitech für bestimmte Ansprüche, Verbindlichkeiten, Verluste, Ausgaben, Schäden und Klagegründe; und
(e) Klausel 14.4 schreibt vor, dass der Kunde bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich alle ausstehenden Zahlungen an Ensitech zu leisten hat und Ensitech alle ausstehenden Auftragsbestätigungen stornieren kann.
3. ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN
3.1 Ensitech kann diese Bedingungen ändern, indem es dem Kunden eine Kopie der neuen Bedingungen zur Verfügung stellt oder sie auf der Ensitech-Website unter www.ensitech.com.au veröffentlicht. Diese geänderten Bedingungen gelten für jede Bestellung oder Auftragsbestätigung ab dem Datum der Mitteilung an den betreffenden Kunden auf diesem Wege.
4. PREIS
4.1 Sofern nicht anders schriftlich von Ensitech vereinbart:
(a) Alle Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer.
(b) Der Kunde ist für die Zahlung des Kaufpreises und der zusätzlichen Gebühren verantwortlich.
(c) Der Kunde ist verpflichtet, die Frachtkosten für die betreffende Sendung zu zahlen, es sei denn, der Kunde hat sich für einen eigenen Kurier entschieden oder der Rechnungswert entspricht den Frachtrichtlinien von Ensitech für kostenlose Fracht, was schriftlich mitgeteilt wurde.
(d) Ensitech kann dem Kunden von Zeit zu Zeit andere Subventionen, Preisnachlässe oder Rabatte gewähren, wie von Ensitech schriftlich mitgeteilt. Ensitech kann solche Vereinbarungen nach eigenem Ermessen zurückziehen, vorbehaltlich der Bedingungen des geltenden Händlervertrags.
(e) Alle Preise für Waren und Dienstleistungen, die von Ensitech angeboten werden, sind 30 Tage ab dem Datum des Angebots gültig, sofern im Angebot nicht anders angegeben. Ein Angebot ist für Ensitech nicht bindend, es sei denn, es wird in einer Auftragsbestätigung festgehalten.
(f) Vorbehaltlich gesetzlicher Rechte, die nicht ausgeschlossen werden können, können Bilder und/oder Beschreibungen von Waren im Aussehen von den tatsächlichen Waren abweichen. Die Bilder dienen nur der Veranschaulichung und können optionale Extras enthalten, für die zusätzliche Kosten anfallen.
(g) Obwohl Ensitech bestrebt ist, die Richtigkeit der Informationen zu gewährleisten, übernimmt Ensitech keine Verantwortung für etwaige Fehler und/oder Auslassungen in Veröffentlichungen.
(h) Bei Sonder-, Spezial- oder Sonderanfertigungsaufträgen ist eine nicht erstattungsfähige Anzahlung von 20 % zu leisten, bevor eine Fertigung erfolgt.
5. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
(a) Bestellungen können telefonisch, per Fax, E-Mail oder (für Händler) über das Online-Händlerportal an Ensitech übermittelt werden.
(b) Bestellungen, bei denen Details fehlen, werden in der Bearbeitung zurückgehalten, bis alle relevanten Informationen vorliegen.
(c) Eine von Ensitech ausgestellte Auftragsbestätigung ist für Ensitech und den Kunden verbindlich.
(d) Weder die Bestätigung einer Bestellung durch Ensitech noch das Versäumnis, widersprüchlichen, gegenteiligen oder anderen in einer Bestellung aufgeführten Bedingungen zu widersprechen, gilt als Annahme dieser Bedingungen oder als Verzicht auf die Bestimmungen dieser Bedingungen oder der Auftragsbestätigung.
(e) Ensitech behält sich das Recht vor, einen Teil der Bestellung zu erfüllen, indem es den Kunden durch eine Auftragsbestätigung benachrichtigt oder die Waren oder Dienstleistungen an den Kunden liefert oder erbringt.
(f) Ensitech stellt dem Kunden eine Auftragsbestätigung aus, die den Kaufpreis und eventuelle Zusatzkosten (falls bekannt) für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen enthält.
(g) Im Falle einer tatsächlichen oder scheinbaren Abweichung zwischen einer Bestellung und einer Auftragsbestätigung sind die Bedingungen der Auftragsbestätigung maßgebend und verbindlich.
6. AUFHEBUNG DER VEREINBARUNG
6.1 Ensitech ist nicht verpflichtet, einen Vertrag über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen zwischen Ensitech und dem Kunden zu stornieren, kann dies jedoch auf schriftlichen Antrag des Kunden nach eigenem Ermessen und zu den von Ensitech für angemessen erachteten Bedingungen tun, wozu auch die Zahlung einer Stornogebühr durch den Kunden gehören kann.
7. LIEFERUNG
7.1 Ensitech ist bestrebt, die meisten Waren auf Lager zu halten. Bei größeren Bestellungen, bei denen eine Vorlaufzeit für nicht vorrätige Waren zu erwarten ist, wird der Kunde jedoch schriftlich benachrichtigt.
7.2 Der Kunde kann bei Bedarf einen eigenen Kurier/Transportdienst beauftragen. Wenn er sich für diese Alternative entscheidet, schließt der Kunde einen Vertrag über Lieferdienste direkt mit diesem Anbieter ab, und die Versicherung der Lieferung und des Transports liegt in der Verantwortung des Kunden. Da es sich hierbei um eine vom Kunden gewählte Dienstleistung handelt, ist der Kunde dafür verantwortlich, sich mit dem Kurierdienst in Verbindung zu setzen und die Abholung der Waren aus dem Lager von Ensitech (wie in Klausel 7.5 unten beschrieben) auf die von Ensitech angegebene Art und Weise, zu einer bestimmten Uhrzeit und an einem bestimmten Tag zu organisieren. In einigen Fällen muss der Kunde sicherstellen, dass diese Wahl mit den Vorschriften zum Umgang mit gefährlichen Gütern (DG) übereinstimmt.
7.3 Vor der Beauftragung eines Kurierdienstes sollte Ensitech kontaktiert werden, um sich nicht nur über die Verfügbarkeit der abzuholenden Waren zu informieren, sondern auch über die voraussichtliche Zeit, die für die Bearbeitung und Verpackung der betreffenden Waren aus der Auftragsbestätigung benötigt wird, was bis zu 48 Stunden betragen kann. Ensitech übernimmt keinerlei Verantwortung für Frachtrechnungen, Fehler und/oder Probleme beim Versand für Lieferungen, die durch den eigenen Kurier oder Lieferdienst des Kunden erfolgen.
7.4 Die angegebenen Lieferzeiten sind nur Schätzungen. Die Zeit ist in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung. Ensitech bemüht sich in angemessenem Umfang, den Versand zu veranlassen, übernimmt jedoch keine Haftung für die Nichteinhaltung oder Verzögerung der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. In einigen Fällen kann die Lieferung von Waren nach dem Ermessen von Ensitech in Teillieferungen erfolgen.
7.5 Das gesamte Risiko für die Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden oder der Abholung der Waren durch den Kurier oder Lieferdienst des Kunden im Lager von Ensitech in 1/144 Old Bathurst Rd, Emu Plains, New South Wales 2750, Australien (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt) über.
7.6 Der Kunde wird gebeten, Reklamationen wegen Minderlieferung oder nicht erhaltener Waren innerhalb von 48 Stunden nach dem geplanten Liefertermin schriftlich bei Ensitech einzureichen und dabei alle Einzelheiten der Reklamation anzugeben. Die Parteien vereinbaren, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen, dass dies eine angemessene Frist ist, innerhalb derer der Kunde die Waren angenommen haben muss.
7.7 Wurde eine Bestellung und/oder Lieferung überliefert und/oder dupliziert, behält sich Ensitech das Recht vor, die falsch gelieferten Artikel auf eigene Kosten zurückzuholen (das Eigentum daran verbleibt bei Ensitech).
8. ZAHLUNG
8.1 Rechnungen sind vom Kunden an oder vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Fälligkeitsdatum zu zahlen.
8.2 Ensitech behält sich das Recht vor, Kreditkonten oder Zahlungsvereinbarungen jederzeit zu kündigen, und alle Ensitech geschuldeten Beträge werden dann sofort fällig.
8.3 Wenn der Kunde keine Kreditbedingungen hat, müssen alle Auftragsbestätigungen im Voraus bezahlt werden. Dies setzt voraus, dass die Zahlung in voller Höhe und unabhängig von der gewählten Methode von der Bank von Ensitech vor dem Versand oder der Lieferung (je nach Fall) der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen freigegeben wird.
8.4 Für Sonder-, Spezial- und Sonderanfertigungsaufträge ist eine nicht erstattungsfähige Anzahlung von 20 % zu leisten, bevor die entsprechenden Waren, die Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, hergestellt werden.
8.5 Ist das Konto eines Kunden überfällig, behält sich Ensitech das Recht vor, Zinsen zu berechnen. Als Zinssatz gilt der allgemeine Zinssatz der australischen Regierung (General Interest Charge Rate, GIC) zu dem betreffenden Zeitpunkt. Der Zinssatz wird auf der Grundlage von Abschnitt 8AAD des Steuerverwaltungsgesetzes von 1953 (Cth) berechnet, und zwar täglich ab dem Tag, an dem der zu zahlende Betrag überfällig wird, bis zur vollständigen Begleichung des überfälligen Betrags (einschließlich der aufgelaufenen Zinsen). Wenn die Zahlungen nach Ansicht von Ensitech in einer Weise oder Häufigkeit erfolgen, die für Ensitech nicht akzeptabel ist, kann der betreffende Kunde vorübergehend oder dauerhaft von der Kreditwürdigkeit ausgeschlossen werden, was zur Einstellung künftiger Geschäftsbeziehungen führen kann.
8.6 Bei Zahlungen per Kreditkarte fällt eine Bearbeitungsgebühr an, die von Ensitech schriftlich mitgeteilt wird.
9. TITEL
9.1 Die Bestimmungen dieser Klausel 9 unterliegen den Bestimmungen des PPSA und der Klausel 10 (PPSA).
9.2 Nach der Lieferung der Waren und bis zur vollständigen Zahlung an Ensitech besitzt der Kunde die Waren nur als Verwahrer.
9.3 Ensitech behält sich das uneingeschränkte Eigentum an den Waren vor, bis: (a) Ensitech die vollständige Zahlung für die Waren erhalten hat; oder (b) die Waren in der in Klausel 10.11 vorgeschriebenen Weise veräußert werden.
9.4 Bis zum vollständigen Eigentumsübergang der Waren auf den Kunden wird der Kunde sicherstellen, dass:
(a) alle Kennzeichnungen, Markierungen oder Verpackungsnummern auf den Waren nicht entfernt, verunstaltet oder unkenntlich gemacht werden und
(b) die Waren sind identifizierbar und unterscheidbar von allen anderen Waren, die sich in Ihrem Besitz befinden, und zwar für jede einzelne Rechnung der Waren.
10. GESETZ ÜBER SICHERHEITEN FÜR PERSÖNLICHE GEGENSTÄNDE
10.1 Sicherungsvereinbarung: Diese Klausel 10 regelt die Sicherheitsvereinbarung zwischen dem Kunden (als Sicherungsgeber) und Ensitech (als Sicherungsnehmer).
10.2 Bestellung eines Sicherungsrechts: Der Kunde gewährt Ensitech ein Sicherungsrecht (Sicherungsrecht) an den von Ensitech an den Kunden gelieferten Waren, einschließlich aller damit verbundenen Erlöse (Sicherheiten), als Sicherheit für die vollständige oder teilweise Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit den Waren gemäß diesen Bedingungen oder anderweitig. Um Zweifel auszuschließen, ist dieses Sicherungsrecht auch ein Kaufsicherungsrecht an den Sicherheiten.
10.3 Rangfolge: Vorbehaltlich der im PPSA festgelegten Prioritätsregeln hat dieses Sicherungsrecht Vorrang vor allen anderen Sicherungsrechten an den Sicherheiten.
10.4 Fortbestehende Verpflichtung: Dieses Sicherungsrecht ist ein Dauersicherheitsrecht, und die Verpflichtungen des Kunden aus dieser Sicherungsvereinbarung bestehen fort, bis sie rechtsgültig und vollständig gekündigt worden ist.
10.5 Vollkommenheit: Der Kunde ermächtigt Ensitech unwiderruflich, eine Finanzierungserklärung für das Sicherungsrecht im PPSR zu registrieren. Diese Klausel hindert Ensitech nicht daran, das Sicherungsrecht auf andere Weise in Übereinstimmung mit dem PPSA zu vervollkommnen.
10.6 Auskünfte: Der Kunde muss Ensitech alle Informationen zur Verfügung stellen, die Ensitech benötigt, um eine Finanzierungserklärung oder eine Finanzierungsänderungserklärung für dieses Sicherungsrecht im PPSR zu registrieren.
10.7 Identifizierung: Bis zum Erlöschen dieses Sicherungsrechts muss der Kunde sicherstellen, dass, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist,
(a) alle Kennzeichen, Markierungen oder Verpackungsnummern auf den Sicherheiten (einschließlich der Waren) nicht entfernt, verunstaltet oder unkenntlich gemacht werden; und
(b) die Sicherheit ist identifizierbar und unterscheidbar von allen anderen Waren oder Produkten in Ihrem Besitz und in Bezug auf jede einzelne Warenrechnung, die die Sicherheit umfasst.
10.8 Akzessionen: Der Kunde erkennt an, dass dieses Sicherungsrecht weiterhin für Sicherheiten gilt, die zu anderen Waren hinzukommen.
10.9 Rechtsbehelfe: Solange dieses Sicherungsrecht an den Sicherheiten nicht erloschen ist, hat der Kunde bei Eintritt eines Verzugsereignisses
10.10 Ensitech ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Benachrichtigung des Kunden die Sicherheiten zu beschlagnahmen, einzubehalten oder einzulösen oder alle in Kapitel 4 des PPSA vorgesehenen Rechtsmittel oder andere gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht vorgesehene Rechtsmittel, einschließlich der in Klausel 7.10 genannten, geltend zu machen.
10.11 Recht auf Zutritt: Zusätzlich zu allen Rechten, die Ensitech gemäß Kapitel 4 des PPSA gewährt werden, ist der Kunde unwiderruflich berechtigt:
(a) gewährt Ensitech das Recht,:
(b) die sofortige Rückgabe der Waren an Ensitech verlangen;
(c) die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten, um nach den Waren zu suchen und sie zu beschlagnahmen, ohne den Kunden zu benachrichtigen oder ihm gegenüber zu haften;
(d) diese Waren einzubehalten, zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern, wie Ensitech es für richtig hält; und
(e) Ensitech von allen Ansprüchen (auch bei Fahrlässigkeit) in bezug auf Schäden an Ihrem Eigentum oder den vom Kunden genutzten Räumlichkeiten oder von Dritten verursachte Folgeschäden freistellt, die im Zusammenhang mit der Suche nach und der Beschlagnahme von Waren gemäß dieser Klausel 10.11 entstehen.
10.12 Zulässige Nutzung und Verkauf: Der Kunde darf Sicherheiten (einschließlich Akzessionen), für die er keine vollständige Zahlung erhalten hat, nur dann verkaufen oder mit ihnen handeln, wenn:
(a) Ensitech hat kein Recht aus dieser Sicherheitsvereinbarung ausgeübt;
(b) es sich bei dem geplanten Geschäft um ein gutgläubiges Geschäft an einen Dritten zum Marktwert handelt, das im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Kunden durchgeführt wird;
(c) die vorgeschlagene Transaktion begründet kein Sicherungsrecht an den Sicherheiten, das diesem Sicherungsrecht übergeordnet ist;
(d) der gesamte Erlös der geplanten Transaktion ist:
(e) sofort an Ensitech gezahlt; oder
(f) treuhänderisch für Ensitech auf einem separaten Konto verwahrt werden, zahlbar auf Verlangen; und
(g) Sofern der Kunde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, darf er Dritten gegenüber nicht offenlegen, dass die geplante Transaktion dieser Sicherheitsvereinbarung unterliegt oder dass die Erlöse sofort an Ensitech gezahlt oder treuhänderisch für Ensitech verwaltet werden.
10.13 Kosten: Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die Ensitech im Zusammenhang mit dieser Sicherheitsvereinbarung entstehen (einschließlich Anwalts- und Inkassokosten), einschließlich der Kosten für:
(a) Beschlagnahme, Einbehaltung, Rücknahme oder sonstige nach dieser Sicherungsvereinbarung ausgeübte Rechtsmittel; und
(b) die Durchsetzung der Rechte von Ensitech aus dieser Sicherheitsvereinbarung (einschließlich der damit zusammenhängenden Angelegenheiten).
10.14 Erlöschen: Das Sicherungsrecht erlischt erst, wenn alle Verpflichtungen aus dieser Sicherungsvereinbarung erfüllt sind.
10.15 Verzicht: Die Abschnitte 95, 118, 121(4), 125, 130, 132 und 135 des PPSA gelten nicht, soweit sie Ensitech Verpflichtungen auferlegen.
10.16 Verzicht auf den Erhalt von Erklärungen: Der Kunde verzichtet unwiderruflich auf das Recht, von Ensitech eine Kopie einer Finanzierungserklärung, einer Finanzierungsänderungserklärung oder einer Verifizierungserklärung zu erhalten, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dieser Sicherungsvereinbarung registriert, ausgestellt oder empfangen wurde.
10.17 Offenlegung: Die Parteien vereinbaren, dass keine Partei Informationen offenlegen darf, die:
(a) gemäß Abschnitt 275(1) des PPSA beantragt werden kann (vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen gemäß Abschnitt 275(7) des PPSA); oder
(b) durch eine Vertraulichkeitsverpflichtung vor der Weitergabe geschützt ist.
10.18 Kenntnisnahme: Der Kunde erkennt die ordnungsgemäße Kenntnisnahme dieser Sicherheitsvereinbarung mit der Annahme der vorliegenden Bedingungen an.
11. AUSSCHLÜSSE + EINSCHRÄNKUNGEN
11.1 ACL-Ausnahme: Die Ausschlüsse und Beschränkungen in dieser Klausel 11 unterliegen der Klausel 12 (Gesetzliche Rechte).
11.2 Ausgeschlossene Rechte: Alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen, Bedingungen, gesetzlichen Garantien, Gewährleistungen und Bestimmungen (unabhängig davon, ob sie auf dem Gesetz, dem Gewohnheitsrecht oder anderweitig beruhen), die sich auf diese Bedingungen beziehen und nicht in ihnen enthalten sind, werden im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen
11.3 Beschränkungen: Es wird keine Garantie gegeben und Ensitech ist nicht haftbar für:
im Falle von Waren
(a) Änderungen an Waren, für die er nicht verantwortlich ist;
(b) Mängel oder Wertminderungen, die auf Verschleiß, Unfälle, Korrosion, Feuchtigkeit oder andere anormale Bedingungen oder Einwirkungen zurückzuführen sind;
(c) Schäden oder Ausfälle, die durch ungewöhnlichen oder nicht empfohlenen Gebrauch, Missbrauch oder Anwendung der Waren verursacht wurden; oder
(d) Verluste, die durch Faktoren verursacht werden, die außerhalb unserer Kontrolle liegen; und im Falle von Dienstleistungen
(e) Störungen, für die Ensitech nicht verantwortlich ist;
(f) Schäden oder Verluste, die durch eine ungewöhnliche oder nicht empfohlene Nutzung der Dienste verursacht werden; oder
(g) Verluste, die durch Faktoren außerhalb der Kontrolle von Ensitech verursacht werden.
11.4 Indirekter Schaden: Ensitech haftet nicht für besondere, indirekte, Folge- oder wirtschaftliche Verluste oder Schäden oder Gewinneinbußen (aus Vertrag oder unerlaubter Handlung oder aus anderen Gründen), die ein Kunde oder eine andere Person aufgrund einer Handlung oder Unterlassung von Ensitech erleidet (einschließlich Verletzung, Kündigung oder Nichteinhaltung der Bedingungen einer Auftragsbestätigung oder eines Vertrags, der diese Bedingungen enthält).
11.5 Gesamthaftung: Die Gesamthaftung von Ensitech für die Verletzung dieser Bedingungen oder die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder Pflichten nach dem Gesetz oder dem Billigkeitsrecht (wie auch immer entstanden) ist nach eigenem Ermessen begrenzt auf:
im Falle von Waren
(a) den Ersatz der Waren oder die Lieferung gleichwertiger Waren;
(b) die Reparatur oder Nachbesserung der Waren;
(c) die Zahlung der Kosten für den Ersatz der Waren oder den Erwerb gleichwertiger Waren; oder
(d) die Zahlung der Kosten für die Reparatur oder Nachbesserung der Waren; und im Falle von Dienstleistungen
(e) die erneute Erbringung der Dienstleistungen; oder
(f) die Zahlung der Kosten für die erneute Erbringung der Dienstleistungen.
11.6 Kein Verlass: Der Kunde stimmt zu, dass:
(a) er die Zweckmäßigkeit und Eignung der ihm gelieferten Waren oder Dienstleistungen selbst beurteilt hat und beurteilen wird;
(b) er sich weder auf die Fähigkeiten oder das Urteilsvermögen von Ensitech noch auf das einer Person verläßt, von der vorherige Vereinbarungen über den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen getroffen wurden oder werden; und
(c) er Ensitech oder einem Hersteller von Waren (direkt oder indirekt) den besonderen Zweck, für den er Waren oder Dienstleistungen erwirbt, nicht mitgeteilt hat oder mitteilen wird.
11.7 Arbeiten von Dritten: Wenn Ensitech Waren oder Dienstleistungen von einem Dritten bezieht, um die Anweisungen eines Kunden auszuführen oder eine Auftragsbestätigung zu vervollständigen:
(a) Soweit gesetzlich zulässig, haftet Ensitech nicht für Verstöße gegen diese Bedingungen, wenn diese Verstöße auf die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch Dritte zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;
(b) Ensitech erwirbt diese Waren oder Dienstleistungen als Vermittler für den Kunden, nicht als Auftraggeber, und (soweit gesetzlich zulässig) übernimmt Ensitech keine Haftung für die Lieferung dieser Waren oder Dienstleistungen;
(c) alle Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung solcher Waren oder Dienstleistungen müssen direkt gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden; und
(d) der Kunde muß diese Waren oder Dienstleistungen von dem Dritten bezahlen, zuzüglich der Kosten oder der entsprechenden Gebühr für Ensitech, die diese Dienstleistungen als Vertreter für den Kunden erbringt (unabhängig davon, ob sie separat ausgewiesen sind oder nicht). Der Kunde ist nicht verpflichtet, Ensitech Rechenschaft über Provisionen oder Vorteile abzulegen, die Ensitech von einem solchen Drittanbieter im Zusammenhang mit der Lieferung solcher Waren oder Dienstleistungen an den Kunden erhält, und der Kunde ermächtigt Ensitech, im Namen des Kunden Verträge abzuschließen, wie es ihm angemessen erscheint.
11.8 Ensitech übernimmt keine Garantie für Waren oder Dienstleistungen, die dem Kunden von Dritten geliefert oder erbracht werden, auch wenn diese Teil einer Auftragsbestätigung sind. Jegliche Garantien oder andere Rechte werden durch die Lieferbedingungen dieses Anbieters an den Kunden und die einschlägigen Gesetze geregelt.
12. GESETZLICHE RECHTE
12.1 Gesetzliche Rechte: Bestimmte gesetzliche Garantien, Gewährleistungen und Rechte können für den Kauf von Waren und Dienstleistungen von Ensitech durch den Kunden gelten, wie in den einschlägigen Gesetzen vorgesehen, jedoch vorbehaltlich der vorliegenden Bedingungen und soweit nach den einschlägigen Gesetzen zulässig.
12.2 Keine Einschränkung: Nichts in diesen Bedingungen schließt aus, schränkt ein oder ändert eine Bedingung, eine Garantie, eine gesetzliche Gewährleistung, ein Recht oder einen Rechtsbehelf, der durch Gewohnheitsrecht, Gesetz oder Verordnung impliziert oder auferlegt wird und nicht rechtmäßig ausgeschlossen, eingeschränkt oder geändert werden kann.
12.3 Unlauterer Vertrag: Wenn Abschnitt 23 des ACL auf eine Bestimmung in diesen Bedingungen Anwendung findet, ist diese Bestimmung(en) nichtig, soweit sie im Sinne von Abschnitt 24 des ACL unlauter ist.
13. HAFTUNG
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, Ensitech, seine Direktoren, Manager und Angestellten (für die Ensitech diese Entschädigung treuhänderisch verwaltet) zu entschädigen, schadlos zu halten, zu verteidigen und freizustellen von und gegen alle Ansprüche, Haftungen, Verluste, Ausgaben, Schäden und Klagegründe, die direkt oder indirekt als Folge von oder in Verbindung mit:
(a) ein Verstoß des Kunden gegen diese Bedingungen oder eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien;
(b) jede Handlung oder Unterlassung des Kunden (falls er Händler ist) beim Vertrieb der Waren;
(c) die Verletzung, der Verlust von Eigentum oder der Tod einer Person, die durch die Fahrlässigkeit des Kunden oder einer Person, für deren Handlungen der Kunde stellvertretend haftet, verursacht wurde;
(d) jede fahrlässige oder vorsätzliche Handlung oder Unterlassung des Kunden oder einer Person, für deren Handlungen der Kunde stellvertretend haftet; und
(e) Garantien, Versprechungen, Ansprüche oder Darstellungen, die nicht schriftlich von Ensitech genehmigt wurden (wenn sie von einem Kunden, der ein Händler ist, oder einem Angestellten, Vertreter oder einer anderen Person, die im Namen eines solchen Händlers handelt, abgegeben wurden).
13.2 Diese Freistellungen bleiben ohne zeitliche Begrenzung in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
14. KÜNDIGUNG
14.1 Ensitech kann den Vertrag (unbeschadet anderer Rechte) kündigen, wenn der Kunde gegen eine Vertragsbestimmung verstößt, die nicht behoben werden kann, oder (falls sie behoben werden kann) der Verstoß nicht innerhalb von 5 Tagen nach Aufforderung zur Abhilfe zur angemessenen Zufriedenheit von Ensitech behoben wurde.
14.2 Ensitech kann einen oder alle Verträge durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn ein Kunde:
(a) in Konkurs geht, zahlungsunfähig wird oder ein extern verwaltetes Unternehmen ist (wie im Corporations Act 2001 (Cth) definiert);
(b) den Geschäftsbetrieb freiwillig aufgibt;
(c) wegen einer schweren Straftat nach einem Gesetz des Commonwealth oder eines Bundesstaates oder Territoriums verurteilt wurde, für die bei erstmaliger Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren verhängt werden kann;
(d) sein Unternehmen in einer Weise betreibt, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet, oder
(e) Ensitech vernünftigerweise davon ausgeht, dass ein Geschäft mit dem Kunden den Ruf oder den guten Ruf von Ensitech schädigt oder schädigen könnte.
14.3 Die in den Klauseln 14.1 und 14.3 genannten Ereignisse sind Verzugsereignisse.
14.4 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, alle ausstehenden Beträge an Ensitech zu zahlen, und Ensitech ist berechtigt, ausstehende Auftragsbestätigungen zu stornieren.
14.5 Die Beendigung des Vertragsverhältnisses berührt nicht die Rechte des Kunden in Bezug auf frühere Vertragsverletzungen oder fortbestehende Verpflichtungen des Kunden.
15. HANDELSMARKEN
15.1 Der Kunde darf die Waren in keiner Weise modifizieren oder verändern, Kennzeichnungen oder Angaben auf den Waren sowie Handels- oder sonstige Marken von Ensitech entfernen, unkenntlich machen, manipulieren, zurückentwickeln oder anderweitig beeinträchtigen oder hinzufügen.
16. GEWALT MAJEURE
16.1 Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesen Bedingungen wird keine Nichterfüllung, Verzögerung oder Nichterfüllung (mit Ausnahme einer Zahlungsverpflichtung) seitens einer der Parteien als Vertragsverletzung angesehen, wenn diese Nichterfüllung, Verzögerung oder Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Ensitech Handelsbedingungen (Australien) - Gültig ab 19. Juli 2021 4
16.2 Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, so verlängert sich die von der von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Partei zu erfüllende Frist um den Zeitraum, in dem die Erfüllung durch das Ereignis höherer Gewalt verhindert wird.
16.3 Diese Klausel 16 gibt einer Partei keinen Anspruch auf Befreiung von ihren Verpflichtungen, die nicht durch das Ereignis Höherer Gewalt betroffen sind.
17. ALLGEMEINES
17.1 Die vorliegenden Bedingungen begründen keine Partnerschaft oder ein Joint Venture und stellen auch kein solches dar.
17.2 Wenn eine Partei im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Verluste erleidet, für die die andere Partei haftet (auch im Rahmen einer Entschädigung), muss die Partei, die die Verluste erleidet, sich in angemessener Weise bemühen, ihren Verlust zu mindern.
17.3 Jede Bestimmung dieser Vereinbarung, die in einer Rechtsordnung verboten oder nicht durchsetzbar ist, ist in Bezug auf diese Rechtsordnung in dem Umfang des Verbots oder der Nichtdurchsetzbarkeit unwirksam. Dadurch werden weder die übrigen Bestimmungen ungültig noch wird die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung in einer anderen Rechtsordnung beeinträchtigt.
17.4 Eine Partei verzichtet nicht auf ein Recht, eine Befugnis oder einen Rechtsbehelf, wenn sie das Recht, die Befugnis oder den Rechtsbehelf nicht ausübt oder mit der Ausübung in Verzug ist. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsmittels verhindert nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts, dieser Befugnis oder dieses Rechtsmittels. Ein Verzicht auf ein Recht, eine Befugnis oder einen Rechtsbehelf bedarf der Schriftform und der Unterschrift der Partei, die den Verzicht erklärt.
18. DISPUTES
18.1 Kommt es zu einem Streit zwischen den Parteien:
(a) Der Beschwerdeführer muss die andere Partei schriftlich über die Art der Streitigkeit, das angestrebte Ergebnis und alle zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Maßnahmen informieren;
(b) die Parteien müssen klar und deutlich alle Hintergründe mitteilen, die zu der Streitigkeit geführt haben, welche Maßnahmen zur Beilegung erforderlich sind, einen Weg finden, die Streitigkeit auf faire und vernünftige Weise beizulegen, und im Falle einer Beilegung aufzeigen, wie das Endergebnis die Geschäftsbeziehungen für die Zukunft verbessern kann, und insbesondere Wege aufzeigen, wie solche Streitigkeiten in Zukunft vermieden werden können; und
(c) die Parteien müssen sich nach Treu und Glauben um die Beilegung der Streitigkeit bemühen.
18.2 Diese Klausel steht der Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht entgegen.
19. GELTENDES RECHT
19.1 Diese Bedingungen und der Vertrag unterliegen den Gesetzen des Staates New South Wales und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. 19.2 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
20. WÖRTERBUCH + INTERPRETATION Wörterbuch: In diesen Bedingungen haben, sofern nicht anders angegeben, die folgenden Begriffe die angegebene Bedeutung:
ACL bezeichnet das australische Verbrauchergesetz, das im Consumer and Competition Act 2010 (Cth) in seiner geänderten Fassung niedergelegt ist.
Zusätzliche Kosten sind alle Liefer- und Bearbeitungsgebühren, Stempelgebühren, staatliche Abgaben, Steuern, Abgaben, Zölle, internationale Transaktionsgebühren, Veranlagungen und andere Gebühren im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, die Ensitech (direkt oder indirekt) im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und Dienstleistungen an den Kunden entstanden sind oder entstehen werden.
Vereinbarung hat die in Klausel 1.5 angegebene Bedeutung.
Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die Kunde von Ensitech wird, indem sie einen Kaufauftrag an Ensitech erteilt oder sich (durch Verhalten, mündlich oder schriftlich, Mitteilung oder auf andere Weise) damit einverstanden erklärt, an diese Bedingungen gebunden zu sein, einschließlich aller verbundenen Unternehmen, verbundenen Parteien, leitenden Angestellten oder bevollmächtigten Personen der betreffenden Person. Dies schließt einen Händler ein.
Händler ist eine natürliche oder juristische Person, die sich bereit erklärt, Waren und/oder Dienstleistungen für ihre eigenen Geschäftszwecke zu kaufen und/oder die von Ensitech schriftlich ermächtigt wurde, einige oder alle von Ensitech gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen weiterzuverkaufen. Diese natürlichen oder juristischen Personen werden üblicherweise als Pro-Händler, Händler oder Wiederverkäufer bezeichnet und müssen einen Händlervertrag mit Ensitech abgeschlossen haben.
Händlervertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Händler und Ensitech, der bestimmte Bedingungen für die Beziehung festlegt.
Ensitech bedeutet Ensitech Pty Limited (ACN 144 914 401), 1/144 Old Bathurst Road, Emu Plains, New South Wales 2750, Australien.
Höhere Gewalt ist ein Streik, eine Aussperrung oder ein sonstiger Arbeitskonflikt, ein Aufruhr, zivile Unruhen, Maßnahmen oder Untätigkeit einer staatlichen Behörde, eine Epidemie, ein Krieg, ein Computerausfall, ein Ausfall eines (öffentlichen und/oder privaten) Netzes oder der IT-Infrastruktur, ein Verbindungsproblem, ein Embargo, ein Sturm, eine Überschwemmung, ein Feuer, ein Erdbeben, eine höhere Gewalt oder ein Staatsfeind, eine Nuklearkatastrophe, der Ausfall eines Transport-, Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleisters oder (ohne Einschränkung) jedes andere Ereignis, das sich der Kontrolle der betreffenden Partei entzieht.
Waren sind die von Ensitech von Zeit zu Zeit gelieferten Waren, einschließlich der TIG Brush® (siehe www.tigbrush.com).
Auftragsbestätigung ist ein Dokument, das von Ensitech zur Annahme einer Bestellung ausgestellt wird (bzw. alternativ dazu die Bedingungen, zu denen Ensitech der Lieferung der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen an einen Kunden zustimmt bzw. diese anbietet); dieses Dokument kann im PDF-Format ausgestellt und dem Kunden per E-Mail über das Ensitech-Kundenservice- und Bestellsystem oder auf anderem Wege zugesandt werden.
Kaufgeld-Sicherheitsinteresse hat die in Abschnitt 14 des PPSA angegebene Bedeutung.
Vorauszahlung bedeutet die vollständige Bezahlung aller Waren und Dienstleistungen (soweit zutreffend) vor der Lieferung der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
PPSA bezeichnet den Personal Property Securities Act 2009 (Cth) in seiner geänderten Fassung, einschließlich aller gemäß diesem Gesetz erlassenen Verordnungen.
PPSR bezeichnet das Register für Wertpapiere des persönlichen Eigentums.
Bestellung bedeutet eine Bestellung oder eine andere Form von Dokument oder Mitteilung (wie auch immer beschrieben), die der Kunde Ensitech ausgestellt oder übermittelt hat (einschließlich, ohne Einschränkung, per Telefon, Fax, E-Mail oder in Zukunft (für Händler) über das Online-Händlerportal), um die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch Ensitech anzufordern.
Kaufpreis ist der in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebene Preis oder Betrag oder, wenn in der Auftragsbestätigung kein solcher Preis oder Betrag angegeben ist, der von Ensitech zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung veröffentlichte Listenpreis, vorbehaltlich gegenteiliger und anwendbarer Bedingungen in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Händlervertrag.
Dienstleistungen bedeutet Dienstleistungen, die von Ensitech von Zeit zu Zeit erbracht werden.
Unter Bedingungen sind die in diesem Dokument genannten Bestimmungen und Bedingungen zu verstehen.